5 Jahre Lohn- und Sozialdumping

5 Jahre Lohn- und Sozialdumping

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) trat erstmals mit 1. Mai 2011 in Kraft. Im Kern verbietet das Gesetz die unterkollektivvertragliche Entlohnung in Österreich tätiger ArbeitnehmerInnen. Nach Österreich entsandten oder überlassenen ArbeitnehmerInnen gebührt zumindest jenes kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren ArbeitnehmerInnen von vergleichbaren ArbeitgeberInnen zusteht.

Mit Stichtag 30. April 2016 brachte allein die BUAK gegen 494 Arbeitgeber Anzeige wegen des durch ihre Kontrollorgane festgestellten Verdachts auf Unterentlohnung ein. Betroffen waren 2.190 ArbeitnehmerInnen. Zu den 494 Anzeigen liegen mit Stand 30.04.2016 bereits 259 rechtskräftige Entscheidungen vor. Die verhängte Strafsumme betrug EUR 3.371.900,00.

Rund 12% der Anzeigen betrafen Unternehmen mit Sitz im Inland (Bau- oder Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe). Die Verdachtsfeststellungen geschahen hier auf Grund von Baustellen- und Betriebsprüfungen. Entgeltkontrollen durch die Betriebsprüfer der BUAK (BUAK-Kontrollabteilung) erfolgen im Inlandsbereich auch im Rahmen der allgemeinen Prüfung gemäß dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) und werden daher statistisch nicht gesondert erfasst.

Die meisten Anzeigen wegen Unterentlohnung im Entsendebereich richten sich gegen ArbeitgeberInnen mit Sitz in Ungarn (124), gefolgt von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit Sitz in Slowenien (123), der Slowakei (50), Portugal (41) und Deutschland (30).

Neben dem Straftatbestand der Unterentlohnung stellt das LSDB-G auch Kontrollvereitelungen unter Strafe. So sind ArbeitgeberInnen mit Sitz außerhalb Österreichs grundsätzlich verpflichtet, die Lohnunterlagen auf der Baustelle bereitzuhalten. Auf Verlangen sind diese Unterlagen der BUAK auch zu übermitteln. Sinngemäß gilt dies ebenso für die ZKO 3 Meldung (Entsendemeldung) sowie das A1 Entsendeformular.

Seit 01.01.2015 erstattete die BUAK gegen 133 Arbeitgeber Anzeige wegen fehlender bzw. nicht übermittelter Lohnunterlagen.

(Quelle: Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse -www.buak.at)