Richtinformationen - Bilanzbuchhalter und Finanzonline
 

     
 

1. Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlage für den Umfang der Berechtigung in FinanzOnline bildet das Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG). Gemäß § 2 Abs. 1 BibuG sind Bilanzbuchhalter unter anderem zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, sowie zum Stellen von Rückzahlungsanträgen, zur Vertretung und zur Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, sowie zur Erklärung zur Verwendung von Gutschriften und zur Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben berechtigt.

Die gesetzliche Grundlage der Automationsunterstützten Datenverarbeitung zwischen Bilanzbuchhaltern und den Abgabenbehörden des Bundes bildet die Finanz-Online-Verordnung 2006 (BGBl. II Nr. 97/2006 idF BGBl. II Nr. 513/2006).

 

2. Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung und der Zusammenfassenden Meldung

Bilanzbuchhalter können im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges (§ 2 Abs.1 Z 5 BibuG) als Teilnehmer von FinanzOnline-Neu (unter Verwendung ihrer eigenen Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und PIN) Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassende Meldungen für ihre Klienten übermitteln. Voraussetzung dafür ist die Setzung der Vollmachten des Bilanzbuchhalters zum jeweiligen Steuerpflichtigen (Steuernummer) in FinanzOnline.

 

3. Akteneinsicht über FinanzOnline (§ 2 Abs. 1 Z 4 BibuG)

Den Bibu ist es auch möglich, über FinanzOnline elektronische Akteneinsicht in Klientendaten (Steuerkonto und Steuerakt) zu nehmen. Die elektronische Akteneinsicht beschränkt sich dabei, anders als im Wege der physischen Einsichtnahme, nicht auf jene Aktenteile, die die aktiven Vertretungsbefugnisse eines Bibu betreffen. Daher kann sich ergeben, dass bei elektronischer Akteneinsicht Informationen erlangt werden, die zwar für die Erstellung der Buchhaltung, nicht aber für die Erstellung beispielsweise der UVA oder der ZM erforderlich sind. Daher ist der Bibu auch diesbezüglich zur gewissenhaften, seine Befugnisse nicht überschreitenden Berufsausübung angehalten.

 

4. Möglichkeit der Berufung auf eine erteilte Vollmacht im beruflichen Verkehr (§ 73 Abs. 5 BibuG)

Die Bibu sind hinsichtlich der Möglichkeit der Berufung auf eine erteilte Vollmacht mit anderen Gruppen berufsmäßiger Parteienvertreter, insbesondere mit den Wirtschaftstreuhändern, gleichgestellt. Das bedeutet, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis gegenüber der Behörde ersetzt, sodass die bisher jeweils erforderliche Vorlage der Vollmachtsurkunde beim Finanzamt entfällt. Dass sich ein Bibu der Behörde gegenüber auf die erteilte Vollmacht beruft, setzt aber jedenfalls voraus, dass er vom Klienten tatsächlich (z.B. vorliegende Vollmachturkunde) bevollmächtigt wurde.

Entsprechend kann der Bibu eigenständig eine Vertretungsvollmacht in FinanzOnline setzen (unter der Funktion Admin / Vertretung / Einzel) und nach Bevollmächtigung durch den Klienten sofort für ihn in FinanzOnline tätig werden.

In diesem Zusammenhang wird besonders darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung jeden Klienten von der Vollmachtsetzung durch einen Bibu schriftlich verständigt. Fälle des unbefugten Setzens einer Vollmacht werden seitens der Finanzverwaltung überprüft und gegebenenfalls weiter verfolgt.  

5. Weitere Funktionen für Bilanzbuchhalter in FinanzOnline

Bilanzbuchhalter können darüber hinaus folgende Funktionen in FinanzOnline nutzen:

  • Übermittlung der Kommunalsteuererklärung

  • Rückzahlungsantrag

  • Antrag auf Buchung von Selbstbemessungsabgaben (inkl. Berichtigung)

  • Antrag auf Übertragung innerhalb der Finanzverwaltung

  • Abfrage UID-Bestätigung